Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich liegt zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, da das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten diesen Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aus Kostengründen passiert das am besten bereits zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Vorstellungen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, gehen weit auseinander. Generell verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Sicher geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Normalerweise ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte persönliche Analyse festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.

Die Höhe der Abfindung

Am Ende wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, externe Hilfe zu nutzen.

Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwälte sind in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen dank ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In gewissen Fällen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein mit der Sache betrauter Anwalt zieht diese Möglichkeit immer in Betracht Dergleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.

Vor allem dann, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – dementsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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