Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Generell erhalten ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle dazu geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Völlig anders schaut es indes aus, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Vielleicht riskiert er dadurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Indes verringert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht angemessen nach einer neuen Stelle, können weitere Sanktionen hinzukommen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür da, Arbeitssuchende eine Zeitlang abzusichern, wobei in erster Linie unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß vorweg, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Jedoch kann auch durch fehlerfreies Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Hierzu gehört definitiv, sich früh genug arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung in der Regel eine Entschuldigung auslangt.

Im Falle, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher muss immer schriftlich erledigt werden und in diesem Kontext können auch noch einmal die Gründe für die Kündigung verdeutlicht werden.

Insofern die Sperrzeit dennoch beibehalten wird, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Freilich handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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