Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird oft zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Demungeachtet entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Vereinzelt sind es allein durch Irrtümer verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um nutzlose Streitereien zu verhindern, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. Meist langt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Wenn sich dort nichts findet, gilt für jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zu Anfang muss der Urlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber beantragt werden – besser beizeiten, am besten gleich zum Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann sowohl verbal, als auch schriftlich passieren, doch hat jede Variante Nach- und Vorteile. 

Nachfolgend obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit zu billigen. Die Billigung des Erholungsurlaubs sollte zügig erfolgen, damit der Mitarbeiter diesen planen kann, trotzdem ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist klar abzuraten, denn eine solche führt womöglich unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezogen hat. Das Urlaubsentgelt muss vor dem Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. 

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