Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung erfordert immer die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. Jede der Vertragsparteien hat die Option zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Durch eine außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist im überwiegenden Teil der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch Arbeitnehmer erfordert es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch gewiss müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird indes während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind viel höher. Enorm viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert. Im Falle, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss er angehört werden und in besonderen Fällen benötigt der Arbeitgeber selbst dessen Zustimmung. 

Einzelne ausgewählte Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Behinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben Betroffenen exakt drei Wochen. Wenn diese Frist herum ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

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