Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind eine Maßnahme auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit der Anweisung zu versehen dieses von nun an zu unterlassen. Die Abmahnung kann sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers erfolgen. Im Großteil der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, signifikant zu differenzieren. Im Unterschied zu Anhörung, Verwarnung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese droht ganz direkt an, dass der Abgemahnte von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Unbedingt zu beachten: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist es arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt mehrere Formen, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, den Betriebsrat einschalten, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder einfach nichts tun.

Eine unmittelbare Reaktion sollte der Abgemahnte besser bleibenlassen, weil es weder nützlich ist, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Indessen wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen befasst.

Regelmäßig wird geraten, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es besser ist, nichts zu tun. Eine offenkundig zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die nützlichste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. Nimmt der Betroffene eine Abmahnung als berechtigt wahr, muss er sein vertragswidriges Verhalten lediglich abstellen. Sind die Dinge unübersichtlicher, ist es geboten, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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