Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Schließlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich am besten mit einem praxisnahen Exempel veranschaulichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag gewissermaßen unkündbar sind, angezeigt. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Deshalb erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Gültig ist eine fristlose Kündigung, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Völlig gleich ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung verursachen können? Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt zweifelsfrei nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Daneben darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert werden, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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