Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, um einen bestehenden Arbeitsvertrag aufzulösen. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt wesentlich von ihrer Wirksamkeit ab, welche jedoch an viele Bedingungen geknüpft ist, demzufolge müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es bestehen etliche Optionen die Kündigungen zwecks besseren Verständnisses zu klassifizieren. Es lässt sich zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung und zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung differenzieren. Zusätzlich lässt sich zwischen Druck-, Verdachts- und Änderungskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Eine fundamentale Bestimmung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung prinzipiell ungültig. Es gibt indessen Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und anschließend tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.

Dergleichen wichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert sehr viele von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Jedoch greift dieser Kündigungsschutz lediglich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.

Für bestimmte Personengruppen besteht darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. In keinem Fall dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates sowie Schwangere gekündigt werden.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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